Das Verwaltungsgericht Oldenburg fiel im März 2023 ein Urteil über die Frage der Zahlung der GEZ für Ferienwohnungen. Es entschied, dass Verwalter von Ferienwohnungen nur dann zu Rundfunkgebühren verpflichtet sind, wenn sie die Ferienwohnungen in eigenem Namen vermieten. Grundsätzlich liegt die Rundfunkbeitragspflicht bei den Eigentümern. Geklagt hatte ein Vermietungsservice, der Ferienwohnungen für die jeweiligen Eigentümer vermietet und betreut.
Kurzer Abriss: Was ist die GEZ?
Die GEZ war die Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Deutschland. Sie war verantwortlich für die Erhebung der Rundfunkgebühren, die bis 2013 von jedem Haushalt in Deutschland gezahlt werden mussten. Seitdem gibt es den Rundfunkbeitrag, der unabhängig von der Anzahl der Geräte und Personen pro Haushalt erhoben wird. Der Beitrag wird zur Finanzierung von öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten wie ARD, ZDF und Deutschlandradio verwendet. Jeder Haushalt in Deutschland ist verpflichtet, den Rundfunkbeitrag zu zahlen. Wer bestimmte Bedingungen erfüllt, wie zum Beispiel der Erhalt von Grundsicherung oder Bürgergeld, ist von der Rundfunktbeitragspflicht befreit. Die Höhe des Beitrags liegt derzeit bei 18,36 € pro Monat.
GEZ für Ferienwohnung: Wann zahlen Vermieter?
Grundsätzlich müssen Vermieter Rundfunkgebühren für Ferienwohnungen zahlen, da eine vermietete Ferienwohnung rechtlich als „Betriebsstätte“ gilt. Entrichten Vermieter bereits für die eigene reguläre Wohnung einen Rundfunkbeitrag, ist die erste Ferienwohnung beitragsfrei. Ab der zweiten Ferienwohnung muss dann ein zusätzlicher Beitrag gezahlt werden. Die gleiche Regelung gilt natürlich auch bei der GEZ für Ferienhäuser.
Wo Sie für Ihre Ferienwohnung GEZ anmelden?
Hier können Sie Ihre Ferienwohnung zu den Rundfunkgebühren anmelden.
In unserem Leitfaden finden Sie weitere wichtigen Informationen wann und wo Sie Ihre Ferienwohnung anmelden müssen.
Rundfunkgebühren Ferienwohnung: Wer ist nun beitragspflichtig?
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg (Az.: (15 A 233/18) macht deutlich, dass die Rundfunkgebührenpflicht bei Ferienwohnungen vom Vermieter auf den Verwalter übertragbar ist. Dies ist der Fall, wenn dieser die Wohnungen in eigenem Namen (als Vermieter) vermietet. Und zwischen dem Mieter und dem Eigentümer kein rechtliches Verhältnis besteht. In diesem Fall wird der Verwalter zum Beitragsschuldner und ist für die Rundfunkgebühren zuständig. Nach aktuellem Stand ist das Urteil jedoch nicht rechtskräftig, das bedeutet gegen das Urteil kann Berufung eingelegt werden.
Rundfunkgebühren für Vermieter: Das sollten Sie beachten!
✓ Informieren Sie sich zunächst darüber, ob Sie bereits einen Rundfunkbeitrag für Ihre reguläre Wohnung entrichten. Ist dies der Fall, müssen Sie keinen weiteren Beitrag für die erste Ferienwohnung bezahlen. Nur wenn Sie mehrere Ferienwohnungen besitzen, wird ab der zweiten Wohnung ein zusätzlicher Beitrag fällig.
✓ Ein Verwaltungsservice kümmert sich für Sie um Ihre Ferienwohnung oder -haus? Prüfen Sie, ob der Verwalter die Wohnungen in eigenem Namen vermietet. Ist dies der Fall, geht die Beitragspflicht auf den Verwalter über und Sie sind von der Zahlung befreit.
Wichtiger Hinweis: Ferienhausmiete.de übernimmt keinerlei Garantie für die Richtigkeit oder Aktualität dieser Inhalte. Wir empfehlen, dass Sie sich in Rechtsfragen immer professionell beraten lassen, um sicherzustellen, dass Sie alle geltenden Gesetze der Region einhalten.