Kommentare zu: Kleinunternehmerregelung 2025: Wichtige Änderungen für FeWo-Vermieter https://www.ferienhausmiete.de/gastgebermagazin/kleinunternehmerregelung-2025-wichtige-aenderungen-fuer-fewo-vermieter/ Fachwissen für Vermieter Wed, 29 Jan 2025 12:55:17 +0000 hourly 1 https://wordpress.org/?v=6.5.5 Von: Julia https://www.ferienhausmiete.de/gastgebermagazin/kleinunternehmerregelung-2025-wichtige-aenderungen-fuer-fewo-vermieter/#comment-15483 Wed, 29 Jan 2025 12:55:17 +0000 https://www.ferienhausmiete.de/gastgebermagazin/?p=20152#comment-15483 Als Antwort auf Natalia Barannikov.

Liebe Frau Barannikov,

vielen Dank für Ihre Frage.

Die Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) ermöglicht es Unternehmern mit geringen Umsätzen, von der Erhebung der Umsatzsteuer abzusehen. Diese Regelung gilt grundsätzlich für alle steuerpflichtigen Umsätze, sofern bestimmte Umsatzgrenzen nicht überschritten werden.

Die von Ihnen erwähnte Passage in § 4 Nr. 12 UStG betrifft die generelle Umsatzsteuerbefreiung für Vermietungsleistungen. Hier wird klargestellt, dass die kurzfristige Vermietung von Wohn- und Schlafräumen zur Beherbergung von Fremden nicht von dieser Steuerbefreiung erfasst ist und somit der Umsatzsteuerpflicht unterliegt. Diese Regelung bezieht sich jedoch nicht auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung.

Entscheidend für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung ist, dass Ihre Umsätze die festgelegten Grenzen nicht überschreiten. Ab dem 1. Januar 2025 liegt die Umsatzgrenze bei 25.000 €. Wenn Ihr Umsatz unter dieser Grenze liegt, können Sie die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, unabhängig davon, ob es sich um kurzfristige Beherbergungsleistungen handelt.

Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass bei der Berechnung der Umsatzgrenze alle steuerpflichtigen Umsätze berücksichtigt werden. Sollten Sie die Kleinunternehmerregelung anwenden, dürfen Sie in Ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen und haben keinen Vorsteuerabzugsanspruch.

Zusammenfassend gilt: Die Kleinunternehmerregelung kann auch für die kurzfristige Beherbergung von Fremden angewendet werden, sofern die entsprechenden Umsatzgrenzen eingehalten werden.

Hinweis: Diese Antwort wurde nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis der aktuellen steuerlichen Regelungen gegeben. Wir übernehmen jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Informationen. Steuerrechtliche Vorschriften können sich ändern und unterschiedlich ausgelegt werden.

Im Zweifelsfall empfehlen wir dringend, eine steuerliche oder juristische Beratung durch einen Fachanwalt oder Steuerberater einzuholen.

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Von: Natalia Barannikov https://www.ferienhausmiete.de/gastgebermagazin/kleinunternehmerregelung-2025-wichtige-aenderungen-fuer-fewo-vermieter/#comment-15448 Tue, 21 Jan 2025 16:17:11 +0000 https://www.ferienhausmiete.de/gastgebermagazin/?p=20152#comment-15448 Hallo,
gerade diskutieren wir mit FA über kleinunternehmenregelung und Umsatzsteuer auf kurzfristige vermietung – FA ist der meinung kleinunternehmenregelung gilt nicht für kurzfristige beherbergung,

und in der tat im §4 / 12 gibt es klare beschreibung was nicht von Umsatzsteuer befreit ist: „…Nicht befreit sind die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält…“.

Im § 19 (2) steht zwar „abzüglich folgender Umsätze: – Umsätze, die nach § 4 Nummer 8 Buchstabe i, Nummer 9 Buchstabe b und Nummer 11 bis 29 steuerfrei sind;“

jedoch hebt dieser paragraph nicht passage aus dem § 4 / 12 “ ….Nicht befreit sind die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält…..“.

ich bin jetzt verwirrt – gilt Kleinunternehmenregelung für kurzfristige beherbergung von Fremden, oder doch nicht?

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