Am 28. Mai trat das deutsche Gesetz zur Umsetzung der neuen Omnibus-Richtlinie in Kraft. Ziel der Richtlinie ist es, das Verbraucherrecht zu modernisieren und an die Anforderungen der heutigen Zeit anzupassen. Wer mit Bewertungen wirbt, muss mit Inkrafttreten des Gesetzes deutlich veränderte rechtliche Vorgaben beachten. Ob Sie als Anbieter von Ferienunterkünften betroffen sind und was Sie im Zusammenhang mit Bewertungen beachten müssen, haben wir in diesem Artikel für Sie zusammengefasst.
Omnibus-Richtlinie: Überblick
Die Omnibus-Richtlinie umfasst dabei vier verschiedene Einzelrichtlinien, die mit Umsetzung im Mai 2022 eine Neuerung erfahren haben.
- Richtlinie über Preisangaben (98/6/EG)
- Richtlinie zu Verbraucherrechten (2011/83/EU)
- Richtlinie zu unlauteren Geschäftspraktiken (2005/29/EG)
- Richtlinie über missbräuchliche Vertragsklauseln (93/13/EWG)
Diese vier Richtlinien wurden geändert und finden im nationalen Recht ihre Anwendung. Dies hat zahlreiche Änderungen im Zivilrecht, im Wettbewerbsrecht und in der Preisangabenverordnung zur Folge. Alle Einzelrichtlinien in einem Artikel zu beleuchten, würde den Rahmen sprengen, daher gehen wir im Folgenden explizit nur auf die veränderten Informationspflichten im Bereich der Kundenbewertungen nach § 5b Absatz 3 UWG ein.
Informationspflicht im Bereich „Kundenbewertungen“
Die neue Informationspflicht zur Sicherstellung der Authentizität von Kundenbewertungen sagt dabei Fake-Bewertungen den Kampf an.
Diese verpflichtetet Anbieter unter anderem dazu, zu erklären, ob sie Kundenbewertungen auf ihre Echtheit überprüfen und wenn ja, wie sie das tun.
Bin ich als Anbieter von Ferienunterkünften von der Informationspflicht betroffen?
Die neue Informationspflicht betrifft Sie, wenn Sie die Bewertungen von Gästen auf Ihrer Internetseite anzeigen bzw. zugänglich machen.
Soweit Sie also ausschließlich auf externen Portalen vertreten sind, sind Sie in Bezug auf diese externen Webauftritte nicht von der Informationspflicht betroffen. In dieser Konstellation müssen die neuen Informationen nur vom Betreiber der externen Plattform bereitgestellt werden.
Sobald Sie hingegen ein eigenes Bewertungssystem auf Ihrer Internetseite anbieten oder auf externe Bewertungsplattformen Bezug nehmen, sind Sie von der Informationspflicht betroffen.
Was gilt bei Einbindung von externen Bewertungen über Links oder von Portalen zur Verfügung gestellten Widgets in meine Website?
Widgets: Sobald Sie externe Bewertungen über Widgets optisch auf Ihrer Internetseite einbinden, sind Sie von der Informationspflicht nach § 5b Abs. 3 UWG betroffen, da Sie auf die externen Bewertungen aktiv Bezug nehmen und Sie Verbrauchern zugänglich machen. Fragen Sie in diesem Fall bei der Plattform nach, ob und welche Authentifikationskontrollen diese vornimmt.
Auf unserem Portal finden Sie den entsprechenden Hinweis hier.
Links: Verweisen Sie nur über einen Hyperlink auf Rezessionen, die auf externen Plattformen veröffentlicht wurden und sich auf die von Ihnen angebotenen Unterkünfte beziehen, stellt dies nach der Gesetzesbegründung noch keine informationspflichtige Bezugnahme dar, so dass Sie in diesem Fall keine Informationspflicht haben.
Praxistipps
Im Folgenden zeigen wir Ihnen, wie die Informationspflicht in der Praxis angewendet werden kann.
Schritt 1: Das „Ob“
Verbrauchern soll es leichter gemacht werden, die Echtheit von Rezensionen einzuschätzen. Daher müssen Sie als Anbieter auf Ihrer eigenen Website kenntlich machen, ob die dargestellten Bewertungen geprüft werden.
Wo gehört der Hinweis hin?
Für den Gast muss eindeutig und leicht erkennbar sein, ob es sich um geprüfte oder ungeprüfte Bewertung handelt. Um das zu gewährleisten, können Sie den Hinweis also
- entweder an jede Bewertung platzieren oder
- für alle Bewertungen gesammelt in der Überschrift.
Achtung: Die neue Regelung gilt auch für Rezessionen, die vor dem 28. Mai 2022 abgegeben wurden. Haben Sie bisher kein entsprechendes Verfahren zur Verifizierung durchgeführt, müssen Alt-Bewertung dementsprechend als ungeprüft ausgewiesen werden.
Welche Formulierungen sind passend?
Es gibt keine Formulierungsvorschrift, allerdings sollten Sie Formulierungen so wählen, dass potenzielle Gäste diese verstehen, also beispielsweise:
- verifizierte/ nicht verifizierte Rezession
- geprüfte/ ungeprüfte Bewertung
- „Eine Überprüfung der Bewertungen hat vor Veröffentlichung nicht stattgefunden. Die Bewertungen könnten von Personen stammen, die gar nicht in der Ferienunterkunft gewohnt haben.“
- „Wir überprüfen unsere Bewertungen.“
- „Unsere Bewertungen stammen von Gästen, die tatsächlich in der Ferienwohnung einen Aufenthalt hatten.“
- …
Empfehlenswert ist es, sich bei der Sprache nach dem angesprochenen Kundenkreis zu richten.
Schritt 2: Das „Wie“
Werden abgegebene Bewertungen auf Ihrer Webseite geprüft, so müssen Sie auch erklären, wie diese Überprüfung stattfindet. Hier gibt es zwei Möglichkeiten: Entweder wird die Art der Prüfung gemeinsam mit dem „Ob“ in einem Hinweis verpackt, oder Sie binden einen Link ein, der zu den entsprechenden Informationen führt. Im Ergebnis ist entscheidend, dass über den gesamten Bewertungsprozess so klar wie möglich informiert wird. Das bedeutet, Sie müssen die Kriterien veröffentlichen, nach denen Bewertungen aussortiert und veröffentlicht werden. Außerdem muss darüber informiert werden, ob positive und negative Bewertungen in gleicher Art und Weise veröffentlicht werden.
Leitfragen, die Sie in Ihrer Erklärung grundsätzlich beantworten sollten
- Wer kann wie und weshalb eine Bewertung hinterlassen?
- Wie verhindern, suchen und entfernen wir unauthentische / Fake-Bewertungen?
Variante 1: Alles in einem Hinweis
Ein Hinweis, in dem „Ob“ und „Wie“ gemeinsam dargestellt werden, könnte wie folgt aussehen:
„Eine Überprüfung der Bewertungen hat wie folgt stattgefunden:
Gäste erhalten einen Link zum Bewerten der bewohnten Ferienunterkunft. Es handelt sich dabei um einen individualisierten Link, den nur Gäste erhalten, die tatsächlich einen Aufenthalt in unserer Ferienunterkunft absolviert haben.“
oder
„Eine Überprüfung der Bewertungen hat wie folgt stattgefunden:
Wir prüfen Bewertungen zu unseren Ferienunterkünften vor der Veröffentlichung. Jede Bewertung wird individuell darauf geprüft, ob diese ein Gast vorgenommen hat, der die Unterkunft tatsächlich besucht hat. Eine Freischaltung findet erst nach frühestens 24 h statt.”
Variante 2: Verlinkung
Alternativ kann auch auf das „Wie“ verlinkt werden. Wichtig ist hier, dass für die Verbraucher klar erkennbar ist, dass sich hinter dem Link weitergehende Informationen befinden. Denkbar wären daher folgende Ergänzungen:
- Geprüfte Bewertung. Informationen zum Prüfverfahren erhalten Sie hier.
Zulässig sind auch Hinweise, die durch ein Sternchen gekennzeichnet sind, sofern sie schnell auffindbar und gut lesbar sind.
Muster und Formulierungsbeispiele
Ein für alle Anbieter von Ferienunterkünften passendes Standard-Muster kann nicht zur Verfügung gestellt werden, da unterschiedliche Mechanismen zur Prüfung verwendet werden.
Bitte beachten Sie, dass Muster grundsätzlich keinen Anspruch auf Vollständigkeit noch Abmahnsicherheit gewähren und für Sie als erste Orientierung dienen können. Bitte verfolgen Sie die Rechtsprechung und passen Sie die Muster ggf. an die rechtliche Entwicklung und Ihren speziellen Fall an. Einige Muster finden Sie in dem folgenden Artikel:
Muster und Formulierungsbeispiele
Fazit
Die Echtheit der Kundenbewertungen muss nach der neuen Omnibusrichtlinie sichergestellt werden und die Information, ob und wie die Prüfung der Bewertung erfolgte, muss dazu angegeben werden. Wichtig ist, dass veröffentlichte Bewertungen von Verbrauchern stammen, die die Ferienunterkunft tatsächlich bewohnt haben. Dies legt der neu eingeführte § 5b Absatz 3 UWG fest und stellt so eine wichtige Maßnahme gegen den Missbrauch bei Bewertungen dar. Um Bewertungen von Drittanbietern (also beispielsweise von Buchungsportalen) muss der Anbieter sich nicht kümmern, dies liegt in der Verantwortung des Portals. Bitte beachten Sie jedoch: Wenn Sie Widgets auf der eigenen Webseite einbinden über die der Zugang zu Bewertungen ermöglicht wird, sind Sie informationspflichtig. Grundsätzlich ist die Prüfung der Kundenbewertungen keine Pflicht. Sollten Sie die Bewertungen nicht prüfen, müssen Sie dies jedoch ebenfalls kenntlich machen.
Checkliste für Anbieter
Wenn Sie ein Kundenbewertungen auf Ihrer eigenen Webseite darstellen, müssen Sie folgende Regeln beachten:
✅ Wenn die Echtheit von Bewertungen verifiziert wird, wird darüber informiert, dass eine Überprüfung erfolgt und auch wie diese zustande kommt.
✅ Wenn die Echtheit von Bewertungen nicht verifiziert wird, wird darüber informiert, dass keine Überprüfung erfolgt.
✅ Wenn über Widgets auf der eigenen Webseite der Zugang zu Bewertungen ermöglicht wird, sind Sie informationspflichtig.
✅ Ohne aktive Bezugnahme müssen Sie nicht über etwaige Authentizitätskontrollen informieren. Die Informationspflicht trifft in diesem Fall nur die Betreiber der externen Plattform.
Hinweis: Wir haben diesen Beitrag nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. Er erhebt keinerlei Anspruch auf Vollständigkeit, Aktualität und stellt keine Rechtsgrundlage dar. Bitte beachten Sie, dass unsere Vorlage des Mietvertrages nur Anhaltspunkte gibt und Sie Ihren persönlichen Mietvertrag zur Sicherheit von Ihrem Rechtsanwalt prüfen lassen sollten.