{"id":12808,"date":"2022-02-14T12:46:35","date_gmt":"2022-02-14T11:46:35","guid":{"rendered":"https:\/\/www.ferienhausmiete.de\/gastgebermagazin\/?p=12808"},"modified":"2022-04-21T14:32:23","modified_gmt":"2022-04-21T12:32:23","slug":"vermietung-der-ferienwohnung-umsatzsteuer-zahlen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.ferienhausmiete.de\/gastgebermagazin\/vermietung-der-ferienwohnung-umsatzsteuer-zahlen\/","title":{"rendered":"Vermietung der Ferienwohnung \u2013 Umsatzsteuer zahlen?"},"content":{"rendered":"\n
Sie starten in die Vermietung einer Ferienwohnung und haben Fragen zur Umsatzsteuer? Kurz und kompakt fassen wir die wichtigsten Punkte f\u00fcr Sie zusammen. Wir sagen Ihnen, welcher Steuersatz bei Mieteinnahmen durch Ferieng\u00e4ste gilt und ob Sie als Vermieter von FeWOs und Ferienh\u00e4usern Umsatzsteuer (oftmals auch Mehrwertsteuer genannt*<\/strong>) zahlen m\u00fcssen.<\/p>\n\n\n\n <\/p>\n<\/div><\/div>\n\n\n\n Rechtsgrundlage <\/strong>bildet der \u00a7 4 Nr. 12 Satz 2 des UstG<\/strong>, der die \u201ekurzfristige Beherbergung von Fremden\u201c als umsatzsteuerpflichtig festlegt. Ist der Vermieter umsatzsteuerpflichtig, ist er auch vorsteuerberechtigt. \u00a7 12 II Nr. 2 UStG<\/strong> <\/a>schreibt hierbei die Umsatzsteuer in H\u00f6he von 7 Prozent f\u00fcr die eigentlichen Beherbergungsleistungen einschlie\u00dflich der \u00fcblichen Nebenleistungen vor.<\/p>\n\n\n\n *Info zu den Begrifflichkeiten:<\/strong> Die Begriffe Umsatz- und Mehrwertsteuer werden oft synonym gebraucht. Im Steuerrecht (Umsatzsteuerrecht<\/mark>) existiert der Begriff Mehrwertsteuer allerdings \u00fcberhaupt nicht. Aus Unternehmersicht und per Gesetz gibt es nur die Umsatz- und die Vorsteuer. \u201eMehrwertsteuer\u201c hat sich lediglich als umgangssprachlicher Oberbegriff etabliert. <\/mark><\/p>\n\n\n\n <\/p>\n\n\n\n Das Umsatzsteuergesetz besagt bez\u00fcglich der kurzzeitigen Vermietung (in der Regel bis maximal 6 Monate Vermietungszeitraum), dass s\u00e4mtliche Leistungen des Vermieters, die in einem engen bzw. unmittelbaren Zusammenhang mit der \u00dcbernachtung von Fremden stehen, mit sieben Prozent Umsatzsteuer belegt werden m\u00fcssen und nicht der regul\u00e4re Umsatzsteuersatz von 19 Prozent zum Tragen kommt. Hat die erbrachte Leistung jedoch keinen direkten Bezug zu der \u00dcbernachtung (sogenannte Nebenleistungen), muss der volle Regelsteuersatz von 19 Prozent angewendet werden. Diese, vom Bundesfinanzhof best\u00e4tigte Regelung bez\u00fcglich der Vermietung Ferienwohnung Umsatzsteuer gilt sogar f\u00fcr unentgeltlich angebotene Parkpl\u00e4tze.<\/p>\n\n\n\n Umsatzsteuer 19 %: Beispiele f\u00fcr nicht steuerbeg\u00fcnstigte Leistungen <\/strong><\/p>\n\n\n\n <\/p>\n<\/div>\n\n\n\n Umsatzsteuer 7 %: Beispiele f\u00fcr unmittelbare Nebenleistungen der Beherbergung<\/strong><\/p>\n\n\n\n Es gibt eine Ausnahme, wann bei der Vermietung der Ferienwohnung Umsatzsteuer f\u00fcr Sie keine Rolle spielt. Die grunds\u00e4tzliche Umsatzsteuerpflicht entf\u00e4llt bei der sogenannten Kleinunternehmerregelung <\/strong>nach \u00a7 19 UStG. Sinkt Ihr erwirtschafteter Jahres-Umsatz unter den Grenzwert von 22.000 EUR und \u00fcberschreitet der prognostizierte Umsatz im Folgejahr die 50.000 Euro Grenze nicht, gelten Sie als Kleinunternehmer. Dabei ist dringend zu beachten, dass sich diese 22.000 Euro aus der Gesamtsumme aller vom Vermieter generierten Einnahmen zusammensetzt. Beziehen Sie als Vermieter weitere Einnahmen aus einem Gewerbebetrieb<\/a> oder auch einer weiteren, anderen Ferienwohnung, ist dies Bestandteil der Summe von 22.000 Euro.<\/p>\n\n\n\n Das sollten Sie wissen<\/strong>: Bei den genannten Grenzen handelt es sich um den Umsatz<\/strong> und nicht etwa um den Gewinn. Der Gewinn ist in der Regel deutlich niedriger, weil von den Einnahmen ja noch die Ausgaben abgezogen werden. In Ermangelung eines vorangegangenen Gesch\u00e4ftsjahres darf der Jahresumsatz f\u00fcr das erste Vermietungsjahr gesch\u00e4tzt werden. An den Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung sind Sie f\u00fcnf Kalenderjahre lang gebunden. Auf diese Weise soll verhindert werden, dass Unternehmer und Selbstst\u00e4ndige mit geringen Ums\u00e4tzen im ersten Jahr von hohen Vorsteuererstattungen profitieren und im zweiten Jahr zur bequemen Kleinunternehmerregelung wechseln.<\/p>\n\n\n\n Ob Sie auf die Kleinunternehmer-Regelung verzichten, bleibt letztlich Ihnen \u00fcberlassen.<\/strong> Der Nachteil ist, dass Sie als Kleinunternehmer wiederum keine Vorsteuer abziehen k\u00f6nnen. Denn nur Vermieter einer Ferienwohnung, die Umsatzsteuer zahlen, sind – wie bereits oben beschrieben- vorsteuerabzugsberechtigt. Das hei\u00dft: Sie k\u00f6nnen bei eigenen K\u00e4ufen und Kosten die Vorsteuer (i.d.R. 19%) abziehen und somit sparen. Die Vorsteuer ist n\u00e4mlich die Umsatzsteuer, die etwa beim K\u00fcchen- oder M\u00f6belkauf oder bei Handwerksleistungen auf der Rechnung ausgewiesen ist. Wenn Sie also eine Einrichtung<\/a> f\u00fcr Ihr Ferienhaus kaufen bzw. Dienstleistungen f\u00fcr Ihre Ferienwohnung beanspruchen, k\u00f6nnen Sie in Ihrer eigenen Umsatzsteuererkl\u00e4rung an die Finanzbeh\u00f6rde all diese entrichteten Steuerbetr\u00e4ge angeben und wieder zur\u00fcckerhalten. Voraussetzung f\u00fcr den Vorsteuerabzug ist, dass Ihre Ausgaben direkten im Zusammenhang mit der Vermietung der Ferienwohnung stehen und nicht Ihrem privaten Gebrauch galten.<\/p>\n\n\n\n In einigen F\u00e4llen kann es sich durchaus lohnen Umsatzsteuer auszuweisen, denn dann d\u00fcrfen Sie auch Vorsteuer abziehen, was in einem Liquidit\u00e4tsvorteil resultieren kann. Das gilt insbesondere dann wenn Sie eine Ferienwohnung selbst gebaut haben, ein h\u00f6heres Budget in Umbau- und Sanierungsma\u00dfnahmen<\/a> des Ferienhauses gesteckt oder es steuerpflichtig gekauft haben. Denn f\u00fcr bspw. den Erwerb der Ferienwohnung sind sofort 19 Prozent Mehrwertsteuer absetzbar, w\u00e4hrend auf die kurzfristige Vermietung nur 7 Prozent abzuf\u00fchren sind. Der Nachteil: Neben den Abgabepflichten von Umsatzsteueranmeldungen, Jahreserkl\u00e4rungen und dem Abf\u00fchren der Umsatzsteuer muss auch f\u00fcr die Eigennutzung der Ferienwohnung <\/a>als \u201eunentgeltliche Wertabgabe\u201c Umsatzsteuer abgef\u00fchrt werden.<\/p>\n\n\n\n Noch mehr Wissen zum Thema Ferienwohnung und Steuern<\/strong><\/p>\n\n\n\n Selbstnutzung als Zweitwohnung, Leerstandszeit vs. Vermietungszeit, Prognoserechnung und Liebhaberei: Lesen Sie unser Experteninterview zum Thema: Steuern sparen und sehen Sie Ihrer Vermietungszeit entspannt entgegen.<\/p>\n\n\n\nDas Wichtigste in K\u00fcrze: <\/strong><\/h3>\n\n\n\n
Vermietung Ferienwohnung: Umsatzsteuer-H\u00f6he<\/strong><\/h3>\n\n\n\n
\n\n\n\nUmsatzsteuer entf\u00e4llt bei Kleinunternehmerregelung<\/strong><\/h3>\n\n\n\n
Vor- & Nachteile der Kleinunternehmer-Regelung<\/h3>\n\n\n\n
Fazit:<\/strong><\/h3>\n\n\n\n
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