{"id":16267,"date":"2022-12-14T10:46:00","date_gmt":"2022-12-14T09:46:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.ferienhausmiete.de\/gastgebermagazin\/?p=16267"},"modified":"2023-02-10T07:37:27","modified_gmt":"2023-02-10T06:37:27","slug":"omnibus-richtlinie-so-kennzeichnen-sie-bewertungen-richtig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.ferienhausmiete.de\/gastgebermagazin\/omnibus-richtlinie-so-kennzeichnen-sie-bewertungen-richtig\/","title":{"rendered":"Omnibus-Richtlinie: So kennzeichnen Sie Bewertungen richtig"},"content":{"rendered":"\n
Am 28. Mai trat das deutsche Gesetz zur Umsetzung der neuen Omnibus-Richtlinie in Kraft. Ziel der Richtlinie ist es, das Verbraucherrecht zu modernisieren und an die Anforderungen der heutigen Zeit anzupassen. Wer mit Bewertungen<\/strong> wirbt, muss mit Inkrafttreten des Gesetzes deutlich ver\u00e4nderte rechtliche Vorgaben beachten. Ob Sie als Anbieter von Ferienunterk\u00fcnften betroffen sind und was Sie im Zusammenhang mit Bewertungen beachten m\u00fcssen, haben wir in diesem Artikel f\u00fcr Sie zusammengefasst.<\/p>\n\n\n\n Die Omnibus-Richtlinie umfasst dabei vier verschiedene Einzelrichtlinien, die mit Umsetzung im Mai 2022 eine Neuerung erfahren haben.<\/p>\n\n\n\n Diese vier Richtlinien wurden ge\u00e4ndert und finden im nationalen Recht ihre Anwendung. Dies hat zahlreiche \u00c4nderungen im Zivilrecht, im Wettbewerbsrecht und in der Preisangabenverordnung<\/a> zur Folge. Alle Einzelrichtlinien in einem Artikel zu beleuchten, w\u00fcrde den Rahmen sprengen, daher gehen wir im Folgenden explizit nur auf die ver\u00e4nderten Informationspflichten im Bereich der Kundenbewertungen nach \u00a7 5b Absatz 3 UWG<\/a> ein.<\/strong><\/p>\n\n\n\n Die neue Informationspflicht zur Sicherstellung der Authentizit\u00e4t von Kundenbewertungen sagt dabei Fake-Bewertungen den Kampf an.<\/p>\n\n\n\n Diese verpflichtetet Anbieter unter anderem dazu, zu erkl\u00e4ren, ob sie Kundenbewertungen auf ihre Echtheit \u00fcberpr\u00fcfen und wenn ja, wie sie das tun.<\/p>\n\n\n\n Bin ich als Anbieter von Ferienunterk\u00fcnften von der Informationspflicht betroffen?<\/strong><\/p>\n\n\n\n Die neue Informationspflicht betrifft Sie, wenn Sie die Bewertungen von G\u00e4sten auf Ihrer Internetseite anzeigen bzw. zug\u00e4nglich machen.<\/p>\n\n\n\n Soweit Sie also ausschlie\u00dflich auf externen Portalen vertreten sind, sind Sie in Bezug auf diese externen Webauftritte nicht von der Informationspflicht betroffen. In dieser Konstellation m\u00fcssen die neuen Informationen nur vom Betreiber der externen Plattform bereitgestellt werden.<\/p>\n\n\n\n Sobald Sie hingegen ein eigenes Bewertungssystem<\/strong> auf Ihrer Internetseite anbieten oder auf externe Bewertungsplattformen Bezug nehmen<\/strong>, sind Sie von der Informationspflicht betroffen.<\/p>\n\n\n\n Was gilt bei Einbindung von externen Bewertungen \u00fcber Links oder von Portalen zur Verf\u00fcgung gestellten Widgets in meine Website?<\/strong><\/strong><\/p>\n\n\n\n Widgets<\/strong>: Sobald Sie externe Bewertungen \u00fcber Widgets optisch auf Ihrer Internetseite einbinden, sind Sie von der Informationspflicht nach \u00a7 5b Abs. 3 UWG betroffen, da Sie auf die externen Bewertungen aktiv Bezug nehmen und Sie Verbrauchern zug\u00e4nglich machen. Fragen Sie in diesem Fall bei der Plattform nach, ob und welche Authentifikationskontrollen diese vornimmt.<\/p>\n\n\n\n Auf unserem Portal finden Sie den entsprechenden Hinweis hier<\/a>.<\/strong><\/p>\n\n\n\n Links:<\/strong> Verweisen Sie nur \u00fcber einen Hyperlink auf Rezessionen, die auf externen Plattformen ver\u00f6ffentlicht wurden und sich auf die von Ihnen angebotenen Unterk\u00fcnfte beziehen, stellt dies nach der Gesetzesbegr\u00fcndung noch keine informationspflichtige Bezugnahme dar, so dass Sie in diesem Fall keine Informationspflicht haben.<\/p>\n\n\n\nOmnibus-Richtlinie: \u00dcberblick<\/strong><\/h2>\n\n\n\n
\n
Informationspflicht im Bereich \u201eKundenbewertungen\u201c<\/strong><\/h2>\n\n\n\n